Ausfertigungsdatum: 28.08.1974
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Die Meisterprüfungsarbeit soll aus dem Tätigkeitsbereich gewählt werden, in dem der Prüfling überwiegend tätig gewesen ist.
(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als sechs Arbeitstage ausschließlich der Trocknungszeiten, die Arbeitsprobe nicht mehr als acht Stunden dauern.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.