(PapTechAusbV 2010)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin

Ausfertigungsdatum: 20.04.2010


§ 3 PapTechAusbV 2010 Struktur der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung gliedert sich in

1.
Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C,
2.
zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B.