(1) Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat berufliche Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Patentanwaltschaft sind, zu erörtern.
    
        (2) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere, 
        
            - 1.
- 
                die Berufsordnung (§ 52b Abs. 1) und die Satzung zu beschließen; 
- 2.
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                die Geschäftsordnung der Kammer zu beschließen; 
- 3.
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                die Ausbildung der Bewerberinnen und Bewerber und die berufliche Fortbildung der Patentanwälte zu fördern; 
- 4.
- 
                die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen; 
- 5.
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                Unterstützungseinrichtungen für Patentanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen; 
- 6.
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                die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten; 
- 7.
- 
                Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung der Mitglieder des Vorstands aufzustellen; 
- 8.
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                die Abrechnung des Vorstands über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen. 
(3) (weggefallen)