(OWiG)
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Ausfertigungsdatum: 24.05.1968


§ 45 OWiG Zuständigkeit des Gerichts

Verfolgt die Staatsanwaltschaft die Ordnungswidrigkeit mit einer zusammenhängenden Straftat, so ist für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit das Gericht zuständig, das für die Strafsache zuständig ist.