(OWiG)
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Ausfertigungsdatum: 24.05.1968


§ 44 OWiG Bindung der Verwaltungsbehörde

Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.