Ausfertigungsdatum: 04.10.1989
(1) Blinde können Zuschüsse von 80 vom Hundert der Beschaffungskosten erhalten für
(2) Ein Zuschuss darf frühestens nach fünf Jahren für ein neues Gerät gezahlt werden. Bei blinden Ohnhändern verkürzt sich die Frist auf drei Jahre.
(3) Hat der Beschädigte als Leistung der Berufsfürsorge ein Gerät nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine Hilfe zur Beschaffung eines solchen Geräts erhalten und kann er dieses Gerät auch privat nutzen, darf ein Zuschuss erst gezahlt werden, wenn die Fristen nach Absatz 2 abgelaufen sind.