Orthopädieverordnung (OrthV)
Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über Ersatzleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 04.10.1989


§ 36 OrthV Zuschüsse für Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte

(1) Blinde können Zuschüsse von 80 vom Hundert der Beschaffungskosten erhalten für

1.
ein Tonaufnahme- und Tonwiedergabegerät, insgesamt jedoch höchstens 205 Euro, sowie für ein entsprechendes Gerät im Taschenformat, höchstens jedoch 135 Euro,
2.
Tonträger, höchstens jedoch 20 Euro innerhalb von 12 Monaten.

(2) Ein Zuschuss darf frühestens nach fünf Jahren für ein neues Gerät gezahlt werden. Bei blinden Ohnhändern verkürzt sich die Frist auf drei Jahre.

(3) Hat der Beschädigte als Leistung der Berufsfürsorge ein Gerät nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine Hilfe zur Beschaffung eines solchen Geräts erhalten und kann er dieses Gerät auch privat nutzen, darf ein Zuschuss erst gezahlt werden, wenn die Fristen nach Absatz 2 abgelaufen sind.