(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
-
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
-
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
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Beurteilen von Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane,
- 2.
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Bearbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
- 3.
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Anmessen von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln,
- 4.
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Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen sowie von Patienten und Patientinnen,
- 5.
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Entwickeln und Vorbereiten von Modellen,
- 6.
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Herstellen und Instandsetzen von orthopädischen Maßschuhen,
- 7.
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Anfertigen von orthopädischen Elementen,
- 8.
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Anbringen von orthopädischen Zurichtungen an Konfektionsschuhen,
- 9.
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Anfertigen von Einlagen, Innenschuhen, Unterschenkel- und Fußorthesen sowie von Fußprothesen,
- 10.
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Ausführen von medizinischen Fußpflegemaßnahmen,
- 11.
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Anmessen und Anpassen von konfektionierten Bandagen, Orthesen und Hilfsmitteln zur Kompressionsversorgung sowie
- 12.
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Anmessen und Anpassen von konfektionierten Schuhen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
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Umweltschutz,
- 5.
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Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 6.
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Anwenden fachbezogener rechtlicher Vorschriften,
- 7.
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Verkaufen von Dienstleistungen, Waren und Produkten,
- 8.
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betriebliche und technische Kommunikation sowie
- 9.
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Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.