Orgelbauer-Ausbildungsverordnung (OrgbAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgel- und Harmoniumbauer/zur Orgel- und Harmoniumbauerin

Ausfertigungsdatum: 14.12.1984


§ 4 OrgbAusbV Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
6.
Instandhalten von Werkzeugen, Warten und Bedienen von Maschinen und Einrichtungen,
7.
Holz und Holzwerkstoffe,
8.
Be- und Verarbeiten von Holz,
9.
Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen,
10.
Arbeiten mit Klebstoffen, Behandeln von Oberflächen,
11.
Kenntnisse des Aufbaus und der Funktionszusammenhänge von Orgeln und Harmonien,
12.
Herstellen von Windversorgungsanlagen,
13.
Bau von Windladen,
14.
Anfertigen von Holzpfeifen einfacher Bauart,
15.
Anfertigen von zylindrischen Pfeifen aus Zinnbleilegierung,
16.
Aufbauen von Orgeln in der Werkstatt,
17.
Stimmen von Orgelpfeifen und Harmoniumzungen,
18.
Intonieren von Pfeifen,
19.
Pflegen und Reparieren von Orgeln und Harmonien.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Orgelbau:
a)
Bau von Windladen,
b)
Herstellen von Spieltischteilen,
c)
Bau von Gehäuseteilen,
d)
Anfertigen und Montieren von Trakturteilen,
e)
Montieren von Orgeln am Aufstellungsplatz;
2.
in der Fachrichtung Pfeifenbau:
a)
Herstellen von Platten für Metallpfeifen,
b)
Herstellen von labialen Metallpfeifen,
c)
Herstellen von labialen Holzpfeifen,
d)
Herstellen von lingualen Pfeifen.