Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)
Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse

Ausfertigungsdatum: 25.09.2014


§ 16 OGErzeugerOrgDV Berücksichtigungsfähigkeit von Rechnungen

Rechnungen können auch auf den Namen eines oder mehrerer der angeschlossenen Erzeuger der jeweiligen Erzeugerorganisation ausgestellt sein.