Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)
Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse

Ausfertigungsdatum: 25.09.2014


§ 14 OGErzeugerOrgDV Vorschusszahlungen und Teilzahlungen

(1) Auf Antrag kann die zuständige Stelle einen Vorschuss oder Teilzahlungen gewähren.

(2) Ein Vorschuss beträgt mindestens 25 000 Euro, eine Teilzahlung beträgt mindestens 100 000 Euro.

(3) Die Anträge auf Vorschuss können im Januar, Mai und September eingereicht werden. Anträgen auf Vorschuss sind Nachweise über die Erhebung der Beiträge zu dem Betriebsfonds sowie über die tatsächliche Ausgabe der Beiträge und bereits gewährter Vorschüsse beizufügen.

(4) Ein Antrag auf Teilzahlung kann bis zum 31. Juli des betreffenden Durchführungsjahres des operationellen Programms gestellt werden. Die zuständige Stelle kann hiervon abweichend festlegen, dass der Antrag ausnahmsweise bis zum 31. Oktober des betreffenden Durchführungsjahres gestellt werden kann.