(ÖlHaftG)
Gesetz zu den Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden

Ausfertigungsdatum: 18.03.1975


Art 15 ÖlHaftG

(1) Artikel 1, 4 Abs. 3, Artikel 7, 8, 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und Artikel 14 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Artikel 2 bis 4 Abs. 2, Artikel 5 und 6, Artikel 11 Nr. 1, Artikel 12 und 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 treten an dem Tage in Kraft, an dem das Haftungsübereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt; im übrigen tritt das Gesetz an dem Tage in Kraft, an dem das Fondsübereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Die Tage, an denen das Haftungsübereinkommen nach seinem Artikel XV und das Fondsübereinkommen nach seinem Artikel 40 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.