(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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zur Erlangung der in Artikel 4 Abs. 1 genannten Bescheinigung gegenüber der Behörde unrichtige oder unvollständige Angaben über die Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit oder den Sicherheitsgeber macht,
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einer Rechtsverordnung nach Artikel 4 Abs. 3 Nr. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
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entgegen Artikel 5 Abs. 1 die Bescheinigung nicht mit sich führt oder auf Verlangen nicht vorweist,
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eine nach Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.