(ÖlHaftG)
Gesetz zu den Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden

Ausfertigungsdatum: 18.03.1975


Art 13 ÖlHaftG

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
zur Erlangung der in Artikel 4 Abs. 1 genannten Bescheinigung gegenüber der Behörde unrichtige oder unvollständige Angaben über die Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit oder den Sicherheitsgeber macht,
2.
einer Rechtsverordnung nach Artikel 4 Abs. 3 Nr. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
3.
entgegen Artikel 5 Abs. 1 die Bescheinigung nicht mit sich führt oder auf Verlangen nicht vorweist,
4.
eine nach Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.