Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann eine Ölhaftungsbescheinigung einziehen, wenn
- 1.
-
eine Voraussetzung für deren Ausstellung nicht gegeben war oder später wieder entfallen ist,
- 2.
-
zur Erlangung der Ölhaftungsbescheinigung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht worden sind.