Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung (ÖlHaftBeschV 1996)
Verordnung über die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Ölschadengesetz (Artikel 1 der Verordnung über die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Ölschadengesetz und zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie)

Ausfertigungsdatum: 30.05.1996


§ 5 ÖlHaftBeschV 1996 Pflichten des Eigentümers

Der Eigentümer ist verpflichtet, eine vorzeitige Beendigung der Sicherheit sowie eine Änderung, die dazu führt, daß die Sicherheit den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 des Ölschadengesetzes nicht mehr genügt, unverzüglich dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie mitzuteilen.