ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung (ÖLGKontrollStZulV)
Verordnung über die Zulassung von Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz

Ausfertigungsdatum: 07.05.2012


§ 6 ÖLGKontrollStZulV Risikoanalyse

(1) Die Kontrollstelle hat dem Antrag eine Verfahrensanweisung zur Durchführung einer jährlichen Risikoanalyse nach Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die Betriebe der Unternehmer beizufügen, mit denen die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat. Die Risikoanalyse hat die Tätigkeiten beauftragter Dritter, die nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht selbst dem Kontrollsystem unterliegen, einzuschließen.

(2) In der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass bei der Risikoanalyse insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden:

1.
Marktbedeutung und -reichweite der Produkte,
2.
Struktur und Komplexität des Unternehmens, Zahl und Struktur der Lieferanten von Zuliefererzeugnissen, Vorhandensein von Subunternehmen,
3.
Wechsel des Eigentümers oder des leitenden Personals des Unternehmens,
4.
Vorhandensein geeigneter interner Qualitätssicherungssysteme,
5.
Parallelproduktion von nichtökologischen und ökologischen Produkten,
6.
Produktart und
7.
in der Vergangenheit im Unternehmen festgestellte Abweichungen von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union.

(3) Die Verfahrensanweisung hat zu enthalten, dass

1.
das Ergebnis der Risikoanalyse als Grundlage für die Bestimmung der Intensität der unangekündigten oder angekündigten jährlichen Kontrollbesuche nach Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 und der Zahl der durchzuführenden unangekündigten oder angekündigten zusätzlichen Kontrollbesuche oder Stichprobenkontrollbesuche nach Artikel 65 Absatz 4 dieser Verordnung sowie für die Festlegung der Kontrollintervalle bei Großhändlern, die nur mit abgepackten Produkten handeln, dient,
2.
auf Grundlage der Risikoanalyse bei mindestens 10 vom Hundert der Unternehmer, mit denen die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat, mindestens ein zusätzlicher Kontrollbesuch oder Stichprobenkontrollbesuch, gewichtet nach den einzelnen Risikostufen, vorzusehen ist,
3.
die von den Kontrollstellen vorzunehmenden unternehmensinternen und unternehmensübergreifenden Warenflusskontrollen risikoorientiert durchgeführt und auf alle Kontrollbereiche verteilt werden,
4.
von 100 Kontrollbesuchen nach Artikel 65 Absatz 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mindestens 20 Kontrollbesuche unangekündigt durchgeführt werden,
5.
je nach Risikoeinstufung weitere unangekündigte Kontrollbesuche vorgesehen werden.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 sind je 100 Unternehmen, mit denen die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat, mindestens 10 unternehmensübergreifende Warenflusskontrollen für mindestens jeweils ein Erzeugnis einzuleiten, die durch die Kontrollstelle abzuschließen sind, mit der der Lieferant oder Abnehmer des Erzeugnisses einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat.