ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung (ÖLGKontrollStZulV)
Verordnung über die Zulassung von Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz

Ausfertigungsdatum: 07.05.2012


§ 5 ÖLGKontrollStZulV Standardkontrollverfahren, Musterkontrollvertrag

(1) Die Kontrollstelle hat dem Antrag eine Darstellung des von ihr nach Artikel 27 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorgesehenen Standardkontrollverfahrens insbesondere nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 beizufügen.

(2) Die Darstellung muss ein Muster der von der Kontrollstelle verwendeten Formblätter enthalten, in die Unternehmer die erforderlichen Angaben bei Aufnahme des Kontrollverfahrens nach Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie bei jeder Änderung nach Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 eintragen.

(3) Die Darstellung muss Muster der Unterlagen zur Durchführung der Kontrollbesuche durch die Kontrollstelle und zu deren Auswertung enthalten. Die Unterlagen müssen die Inhalte der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union abdecken und sollen der Dokumentation der durchzuführenden Prüfung dienen. Für jede bei der Kontrolle festgestellte Abweichung von den einschlägigen Vorschriften ist jeweils ein eigener Vordruck vorzusehen, in dem die Art der Abweichung eindeutig erfasst wird. Aus den Vordrucken muss hervorgehen, dass der Kontrollbericht und die festgestellten Abweichungen unmittelbar nach Abschluss des Kontrollbesuchs von dem für die Betriebseinheit verantwortlichen Unternehmer oder seinem Bevollmächtigten mit der Möglichkeit, Stellung zu nehmen, gegengezeichnet werden. Es ist ein Verfahren zu dokumentieren, aus dem hervorgeht, dass eine Kopie des gesamten Kontrollberichts nach Unterzeichnung beim Kontrollierten verbleibt.

(4) Die Darstellung muss ein Muster des von der Kontrollstelle verwendeten Auswertungsschreibens, das dem Unternehmer von der Kontrollstelle nach erfolgter Kontrolle übermittelt wird, enthalten. Das Auswertungsschreiben muss eine Auflistung für gegebenenfalls festgestellte Abweichungen und für mögliche Auflagen enthalten. Im Auswertungsschreiben ist eine Frist zur schnellstmöglichen Beseitigung von Abweichungen vorzusehen, es sei denn, dass eine Frist nicht sachgerecht wäre.

(5) Aus der Darstellung des Standardkontrollverfahrens muss hervorgehen, dass festgestellte Abweichungen, Auflagen sowie Maßnahmen und Fristen zur Beseitigung der Abweichungen in der Kontrollstelle zu dokumentieren sind und bei Abweichungen, die eine Abmahnung zur Folge haben, die Abstellung der festgestellten Mängel in Form einer zeitnahen und kostenpflichtigen Nachkontrolle durch die Kontrollstelle zu überprüfen ist. Im Einzelfall kann von einer Nachkontrolle abgesehen werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen und die durch das Standardkontrollverfahren zu wahrenden Belange nicht gefährdet werden.

(6) Die Darstellung des Standardkontrollverfahrens muss eine Verfahrensanweisung enthalten, die vorsieht, dass die Kontrollstelle, soweit ihr die Zuständigkeit nach Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 übertragen wird, die von ihr erteilten Genehmigungen nach Artikel 54 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 in die Datenbank im Sinne des Artikels 48 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 einträgt.

(7) Dem Antrag ist ein Muster für den Kontrollvertrag beizufügen, den die Kontrollstelle mit den Unternehmern abzuschließen beabsichtigt.