(1) Die Registerbehörde erstellt bei Datenübermittlungen auf Ersuchen nach den §§ 10 bis 12 sowie bei Datenübermittlungen im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 13 und 14 Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht:
- 1.
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der Tag und die Uhrzeit des Zugriffs oder im Fall des automatisierten Abrufverfahrens des Abrufs,
- 2.
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die ersuchende oder im Fall des automatisierten Verfahrens die abrufende Stelle,
- 3.
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die abrufende Person,
- 4.
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die übermittelten Daten und
- 5.
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der Anlass und Zweck der Übermittlung.
Im Fall einer Gruppenauskunft sind zusätzlich die im Übermittlungsersuchen angegebenen gemeinsamen Merkmale und die Anzahl der Treffer zu protokollieren.
(2) § 9 Absatz 2 ist anzuwenden.