(1) Die Registerbehörde erstellt bei Datenübermittlungen auf Ersuchen nach den §§ 10 bis 12 sowie bei Datenübermittlungen im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 13 und 14 Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht: 
        
            - 1.
- 
                der Tag und die Uhrzeit des Zugriffs oder im Fall des automatisierten Abrufverfahrens des Abrufs, 
- 2.
- 
                die ersuchende oder im Fall des automatisierten Verfahrens die abrufende Stelle, 
- 3.
- 
                die abrufende Person, 
- 4.
- 
                die übermittelten Daten und 
- 5.
- 
                der Anlass und Zweck der Übermittlung. 
        Im Fall einer Gruppenauskunft sind zusätzlich die im Übermittlungsersuchen angegebenen gemeinsamen Merkmale und die Anzahl der Treffer zu protokollieren.
    
    
(2) § 9 Absatz 2 ist anzuwenden.