(1) Die §§ 6 und 7 finden keine Anwendung auf Ansprüche (§ 1) von Personen, die
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nach dem 8. Mai 1945 durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder längerer Dauer verurteilt worden sind, oder
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durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben, oder
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sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben,
sowie von Rechtsnachfolgern und Hinterbliebenen dieser Personen.
(2) § 7 findet ferner keine Anwendung, wenn und soweit die Erfüllung des Anspruchs (§ 1) nur wegen der engen Verbindung des Gläubigers zum Nationalsozialismus von einer Einrichtung (§ 1) übernommen worden ist.