(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Absatz 1 
        
            - 1.
- 
                mit einem neuen psychoaktiven Stoff Handel treibt, ihn in den Verkehr bringt oder ihn einem anderen verabreicht oder 
- 2.
- 
                
                    einen neuen psychoaktiven Stoff zum Zweck des Inverkehrbringens 
                     
                        - a)
- 
                            herstellt oder 
- b)
- 
                            in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt. 
 
(2) Der Versuch ist strafbar.
    
        (3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 
        
            - 1.
- 
                
                    in den Fällen 
                     
                        - a)
- 
                            des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder 
- b)
- 
                            des Absatzes 1 Nummer 1 als Person über 21 Jahre einen neuen psychoaktiven Stoff an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder ihn ihr verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder 
 
- 2.
- 
                
                    durch eine in Absatz 1 genannte Handlung 
                     
                        - a)
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                            die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet oder 
- b)
- 
                            einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt. 
 
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
    (5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
    (6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.