Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
        
            - 1.
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                entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 eine Bundeswasserstraße mit einem Luftkissenfahrzeug oder einem Wassermotorrad befährt oder auf ihr Wasserskisport oder Parasailing betreibt, 
- 2.
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                einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt, 
- 3.
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                entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 ein ferngesteuertes Schiffsmodell betreibt, 
- 4.
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                entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine dort bezeichnete Bundeswasserstraße mit Segelsurfbrettern befährt, 
- 5.
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                entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 4 Satz 3 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, 
- 6.
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                entgegen § 4, § 5 oder § 6 Satz 1 eine dort bezeichnete Bundeswasserstraße befährt oder 
- 7.
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                einer mit einer Befreiung nach § 7 Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.