Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 eine Bundeswasserstraße mit einem Luftkissenfahrzeug oder einem Wassermotorrad befährt oder auf ihr Wasserskisport oder Parasailing betreibt,
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einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
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entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 ein ferngesteuertes Schiffsmodell betreibt,
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entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine dort bezeichnete Bundeswasserstraße mit Segelsurfbrettern befährt,
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entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 4 Satz 3 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet,
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entgegen § 4, § 5 oder § 6 Satz 1 eine dort bezeichnete Bundeswasserstraße befährt oder
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einer mit einer Befreiung nach § 7 Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.