(1) Die §§ 4 bis 6 gelten nicht für
- 1.
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Wasserfahrzeuge des Bundes oder des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei Durchführung notwendiger Dienstfahrten sowie Wasserfahrzeuge, die im dienstlichen Auftrag des Bundes oder des Landes fahren,
- 2.
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Wasserfahrzeuge zur Überwachung und Reparatur von Rohrleitungen und Kabeln nach rechtzeitiger Anmeldung bei der örtlich zuständigen Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde,
- 3.
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Rettungsfahrzeuge im Einsatz,
- 4.
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Wasserfahrzeuge, die im Auftrag des Bundes oder des Landes Mecklenburg-Vorpommern Forschungsfahrten in den Nationalparken oder den Schutzzonen I und II des Biosphärenreservats "Südost-Rügen" durchführen,
- 5.
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Wasserfahrzeuge bei der rechtmäßigen Ausübung der gewerbsmäßigen Fischerei sowie
- 6.
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Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1, die sich in Not oder sonst unmittelbar drohender Gefahr befinden oder Nothilfe leisten.
(2) § 3 Abs. 3 gilt nicht für Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 6.