(1) Die §§ 4 bis 6 gelten nicht für 
        
            - 1.
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                Wasserfahrzeuge des Bundes oder des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei Durchführung notwendiger Dienstfahrten sowie Wasserfahrzeuge, die im dienstlichen Auftrag des Bundes oder des Landes fahren, 
- 2.
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                Wasserfahrzeuge zur Überwachung und Reparatur von Rohrleitungen und Kabeln nach rechtzeitiger Anmeldung bei der örtlich zuständigen Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde, 
- 3.
- 
                Rettungsfahrzeuge im Einsatz, 
- 4.
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                Wasserfahrzeuge, die im Auftrag des Bundes oder des Landes Mecklenburg-Vorpommern Forschungsfahrten in den Nationalparken oder den Schutzzonen I und II des Biosphärenreservats "Südost-Rügen" durchführen, 
- 5.
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                Wasserfahrzeuge bei der rechtmäßigen Ausübung der gewerbsmäßigen Fischerei sowie 
- 6.
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                Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1, die sich in Not oder sonst unmittelbar drohender Gefahr befinden oder Nothilfe leisten. 
(2) § 3 Abs. 3 gilt nicht für Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 6.