Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen und in der praktischen Prüfung nach den §§ 15 bis 17 werden wie folgt benotet:
- 1.
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„sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
- 2.
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„gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
- 3.
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„befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
- 4.
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„ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
- 5.
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„mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
- 6.
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„ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.