Ausfertigungsdatum: 14.12.1970
        Im Land Berlin gilt § 1 Abs. 1 der Verordnung in folgender Fassung: 
        
        "(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf preisgebundene Wohnungen, die nach dem 24. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden."