(NKRG)
Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates

Ausfertigungsdatum: 14.08.2006


§ 4 NKRG Aufgaben des Nationalen Normenkontrollrates

(1) Dem Prüfungsrecht des Nationalen Normenkontrollrates unterliegen:

1.
Entwürfe für neue Bundesgesetze,
2.
bei Entwürfen von Änderungsgesetzen auch die Stammgesetze,
3.
Entwürfe nachfolgender nachrangiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
4.
Vorarbeiten zu Rechtsakten (Rahmenbeschlüssen, Beschlüssen, Übereinkommen und den diesbezüglichen Durchführungsmaßnahmen) der Europäischen Union und zu Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen der Europäischen Gemeinschaft,
5.
bei der Umsetzung von EU-Recht die betroffenen Gesetze und nachrangigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
6.
bestehende Bundesgesetze und auf ihnen beruhende Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

(2) Die Prüfung des Nationalen Normenkontrollrates kann sich über die Prüfung nach § 1 Absatz 3 hinaus auf die methodengerechte Durchführung und nachvollziehbare Darstellung der folgenden Aspekte erstrecken:

1.
verständliche Darstellung des Ziels und der Notwendigkeit der Regelung,
2.
Erwägungen zu anderen Lösungsmöglichkeiten,
3.
Erwägungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens, zur Befristung und Evaluierung,
4.
Ausführungen zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung,
5.
inwieweit im Falle der Umsetzung einer Richtlinie oder sonstiger Rechtsakte der Europäischen Union über deren Vorgaben hinaus weitere Regelungen getroffen werden.

(3) Der Nationale Normenkontrollrat überprüft die Regelungsentwürfe der Bundesministerien vor deren Vorlage an das Bundeskabinett. Regelungsvorlagen des Bundesrates prüft der Nationale Normenkontrollrat, wenn sie ihm vom Bundesrat zugeleitet werden. Er prüft Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Bundestages auf Antrag der einbringenden Fraktion oder der einbringenden Abgeordneten. Die Reihenfolge der Bearbeitung steht in seinem Ermessen.

(4) Der Nationale Normenkontrollrat nimmt Stellung zu dem jährlichen Bericht der Bundesregierung zur Frage, inwieweit die Ziele der Bundesregierung zu Bürokratieabbau und besserer Rechtsetzung erreicht worden sind.

(5) Unberührt bleiben die Prüfungskompetenz des Bundesrechnungshofs und des Bundesbeauftragten für die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung.