(1) Der Nationale Normenkontrollrat ist berechtigt,
- 1.
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die Datenbank zu nutzen, die die Bundesregierung für die bei der Ermittlung der Bürokratiekosten erhaltenen Daten angelegt hat,
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eigene Anhörungen durchzuführen,
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Gutachten in Auftrag zu geben,
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der Bundesregierung Sonderberichte vorzulegen.
(2) Behörden des Bundes und die Länder leisten dem Normenkontrollrat Amtshilfe.