(1) Der Nationale Normenkontrollrat ist berechtigt, 
        
            - 1.
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                die Datenbank zu nutzen, die die Bundesregierung für die bei der Ermittlung der Bürokratiekosten erhaltenen Daten angelegt hat, 
- 2.
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                eigene Anhörungen durchzuführen, 
- 3.
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                Gutachten in Auftrag zu geben, 
- 4.
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                der Bundesregierung Sonderberichte vorzulegen. 
(2) Behörden des Bundes und die Länder leisten dem Normenkontrollrat Amtshilfe.