Ausfertigungsdatum: 14.05.1971
(1) Die Bescheinigungen über eine Ausbildung oder Befähigung oder die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Inland nach Artikel IV des Gesetzes zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr stellen aus
(2) Übt der Antragsteller im Zeitpunkt seines Antrags auf Ausstellung der Bescheinigung keinen Beruf aus, so richtet sich die Zuständigkeit nach der von ihm zuletzt im Inland ausgeübten Tätigkeit.