Ausfertigungsdatum: 14.05.1971
(1) Der Nachweis der Sachkunde ist für einen Ausländer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EWG ist, für die Herstellung von jodiertem Speisesalz (§ 11 Abs. 2 der Verordnung über diätetische Lebensmittel vom 20. Juni 1963, Bundesgesetzbl. I S. 415, zuletzt geändert durch die Dritte Änderungsverordnung vom 22. Dezember 1965, Bundesgesetzbl. I S. 2140) als erbracht anzusehen, wenn er diese Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe folgender Voraussetzungen ausgeübt hat:
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a und c darf die Tätigkeit, vom Zeitpunkt der Antragstellung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
(3) Die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 werden durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftslandes nachgewiesen. In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben b und d muß die geleistete Ausbildung durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt sein.