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< § 100
Anlage >

Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

Ausfertigungsdatum: 12.11.1984


Schlußformel NeuGlV

Der Bundesminister des Innern

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