Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

Ausfertigungsdatum: 12.11.1984


§ 92 NeuGlV Überprüfung des Volksbegehrens

Die Landeseintragungsleiter und der Gesamteintragungsleiter prüfen, ob das Volksbegehren nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen durchgeführt worden ist. § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.