Ausfertigungsdatum: 12.11.1984
(1) Der Gesamteintragungsleiter prüft die Niederschriften der Landeseintragungsausschüsse, stellt nach den Niederschriften der Kreiseintragungsausschüsse und der Landeseintragungsausschüsse das Eintragungsergebnis in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens zusammen und erstattet dem Gesamteintragungsausschuß Bericht.
(2) Der Gesamteintragungsausschuß ermittelt das Eintragungsergebnis in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens und stellt fest
(3) § 88 Abs. 2 und 3 und § 42 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.