Die Gemeindebehörde übergibt dem Aufsichtsführenden eines jeden Eintragungsraums vor Beginn der Eintragungshandlung
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das ausgelegte Eintragungsberechtigtenverzeichnis,
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ein Verzeichnis der eingetragenen Eintragungsberechtigten, denen nach Abschluß des Eintragungsberechtigtenverzeichnisses noch Eintragungsscheine erteilt worden sind,
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amtliche Eintragungsblätter in genügender Zahl,
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einen Vordruck der Schnellmeldung,
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Abdrucke des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahlordnung, wobei die Verordnungen nicht die Anlagen zu enthalten brauchen,
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einen Abdruck der Bekanntmachung zum Volksbegehren,
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Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Unterlagen über das Volksbegehren sowie
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Schreibpapier und Schreibgerät in ausreichender Menge.