Die Gemeindebehörde übergibt dem Aufsichtsführenden eines jeden Eintragungsraums vor Beginn der Eintragungshandlung 
        
            - 1.
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                das ausgelegte Eintragungsberechtigtenverzeichnis, 
- 2.
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                ein Verzeichnis der eingetragenen Eintragungsberechtigten, denen nach Abschluß des Eintragungsberechtigtenverzeichnisses noch Eintragungsscheine erteilt worden sind, 
- 3.
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                amtliche Eintragungsblätter in genügender Zahl, 
- 4.
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                einen Vordruck der Schnellmeldung, 
- 5.
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                Abdrucke des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahlordnung, wobei die Verordnungen nicht die Anlagen zu enthalten brauchen, 
- 6.
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                einen Abdruck der Bekanntmachung zum Volksbegehren, 
- 7.
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                Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Unterlagen über das Volksbegehren sowie 
- 8.
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                Schreibpapier und Schreibgerät in ausreichender Menge.