Ausfertigungsdatum: 12.11.1984
(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am sechsten Tag vor Beginn der Eintragungsfrist unter Hinweis auf Eintragungsfrist und Eintragungsstunden die Eintragungsbezirke und Eintragungsräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Eintragungsbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Eintragungsräumen kann auf die Benachrichtigung der Eintragungsberechtigten verwiesen werden. Dabei weist die Gemeindebehörde darauf hin,
(2) Soweit die Bekanntmachung an gemeindlichen Amtstafeln veröffentlicht wird, ist sie dort bis zum Ablauf der Eintragungsfrist zu belassen. Sie ist vor Beginn der Eintragungshandlung am oder im Eingang jedes Gebäudes, in dem sich ein Eintragungsraum befindet, anzubringen und dort bis zum Ablauf der Eintragungsfrist zu belassen.