Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

Ausfertigungsdatum: 12.11.1984


§ 68 NeuGlV Eintragungsblätter

Die Eintragungsblätter werden amtlich hergestellt und durch den Kreiseintragungsleiter den Gemeinden in der erforderlichen Anzahl zugewiesen.