Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

Ausfertigungsdatum: 12.11.1984


§ 52 NeuGlV Kostentragung

Die Kosten des Zulassungsantrags sowie die Kosten der Zurücknahme und der Änderung des Zulassungsantrags werden nicht erstattet.