Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

Ausfertigungsdatum: 12.11.1984


§ 46 NeuGlV Zulassungsantrag

Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist nach Formblatt (§ 47) an den Bundesminister des Innern zu richten. Dem Antrag ist eine Zusammenstellung der Formblätter (§ 50) beizufügen. Der Bundesminister des Innern bestätigt den Eingang des Antrags.