Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

Ausfertigungsdatum: 12.11.1984


§ 28 NeuGlV Zählung der Stimmen

(1) Nachdem die Stimmumschläge sowie die Stimmabgabevermerke und die Stimmscheine gezählt worden sind, öffnen mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Abstimmungsvorstehers die Stimmumschläge, nehmen die Stimmzettel heraus und bilden folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:

1.
zwei nach den zur Abstimmung gestellten Fragen getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Stimme zweifelsfrei gültig für die jeweilige Frage abgegeben worden ist,
2.
einen weiteren Stapel mit den leeren Stimmumschlägen und den ungekennzeichneten Stimmzetteln.
Stimmumschläge und Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken geben, und Stimmumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten, werden ausgesondert und von einem vom Abstimmungsvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.

(2) Die Beisitzer, die die nach den zur Abstimmung gestellten Fragen geordneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben den einen Stapel dem Abstimmungsvorsteher und den anderen Stapel seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel des ihnen übergebenen Stapels gleichlautet, und sagen zu dem Stapel laut an, für welche der zur Abstimmung gestellten Fragen er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel dem Abstimmungsvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügen sie ihn den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.

(3) Hierauf prüft der Abstimmungsvorsteher die leeren Stimmumschläge und ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Der Abstimmungsvorsteher sagt an, daß hier die Stimmen ungültig sind.

(4) Danach zählen je zwei vom Abstimmungsvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Abstimmungsvorsteher und seinem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die eine und die andere der zur Abstimmung gestellten Fragen abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Abstimmungsniederschrift übertragen.

(5) Sodann entscheidet der Abstimmungsvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Abstimmungsvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welche der zur Abstimmung gestellten Fragen die Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob die Stimme für gültig oder ungültig erklärt worden ist, und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Abstimmungsniederschrift übertragen.

(6) Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen der ungültigen und der für die einzelnen der zur Abstimmung gestellten Fragen abgegebenen gültigen Stimmen werden vom Schriftführer in der Abstimmungsniederschrift zusammengezählt. Zwei vom Abstimmungsvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Abstimmungsvorstands vor der Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken.

(7) Die vom Abstimmungsvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln

1.
die Stimmzettel getrennt nach den zur Abstimmung gestellten Fragen, denen die Stimme zugefallen ist,
2.
die leer abgegebenen Stimmumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel,
3.
die Stimmumschläge und Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben haben, und die Stimmumschläge mit mehreren Stimmzetteln
je für sich und behalten sie unter Aufsicht.