Die Gemeindebehörde übergibt dem Abstimmungsvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Abstimmungshandlung 
        
            - 1.
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                das ausgelegte Stimmberechtigtenverzeichnis, 
- 2.
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                das Verzeichnis der eingetragenen Stimmberechtigten, denen nach Abschluß des Stimmberechtigtenverzeichnisses noch Stimmscheine erteilt worden sind, 
- 3.
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                amtliche Stimmzettel und Stimmumschläge in genügender Zahl, 
- 4.
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                Vordruck der Abstimmungsniederschrift, 
- 5.
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                Vordruck der Schnellmeldung, 
- 6.
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                Abdrucke des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahlordnung, die die Anlagen zu den Verordnungen nicht zu enthalten brauchen, 
- 7.
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                Abdruck der Abstimmungsbekanntmachung oder einen der Vorschrift des § 21 Abs. 2 entsprechenden Auszug aus ihr, 
- 8.
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                Verschlußmaterial für die Stimmurne sowie 
- 9.
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                Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel, Stimmumschläge und Stimmscheine.