Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

Ausfertigungsdatum: 12.11.1984


§ 20 NeuGlV Abstimmungsräume

Auf die Abstimmungsräume sind die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die Wahlräume entsprechend anzuwenden.