(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
        
            - 1.
- 
                „Nachrichtendienste des Bundes“ das Bundesamt für Verfassungsschutz, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst, 
- 2.
- 
                „Auskunftsersuchen“ Ersuchen auf Grund von Anordnungen nach § 8a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, die an einen Verpflichteten gerichtet sind, 
- 3.
- 
                „Verpflichteter“ jede nach § 8b Absatz 6 in Verbindung mit § 8a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verpflichtete Stelle, 
- 4.
- 
                
                    „Sektoren“ jeweils die folgenden Wirtschaftszweige: 
                     
                        - a)
- 
                            Luftfahrtunternehmen, 
- b)
- 
                            Computerreservierungssysteme und Globale Distributionssysteme für Flüge, 
- c)
- 
                            Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen sowie 
- d)
- 
                            Teledienste im Sinne des § 8a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. 
 
(2) DIN-, ISO- und ISO/IEC-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt, soweit nichts anderes angegeben ist.