(1) In der Schutzzone III ist es verboten, 
        
            - 1.
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                Grünlandflächen umzubrechen, aufzuforsten oder anderweitig zweckentfremdet zu nutzen, 
- 2.
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                Fließgewässer auszubauen oder zu verunreinigen, 
- 3.
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                bauliche Anlagen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile oder des Geltungsbereiches rechtskräftiger Bebauungspläne zu errichten oder zu erweitern, 
- 4.
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                Neuaufschlüsse für Gesteinsabbau anzulegen, 
- 5.
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                den Landschaftscharakter zu verändern, 
- 6.
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                Kahlschläge über 3 ha anzulegen. 
        (2) Für die Schutzzone II gelten die in Abs. 1 aufgeführten Verbote. Weiterhin ist es verboten, 
        
            - 1.
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                Wege zu verlassen, 
- 2.
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                Pflanzen oder Teile von ihnen zu entnehmen oder zu beschädigen, 
- 3.
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                nicht jagdbare Tiere und ihre Entwicklungsstadien zu fangen oder zu töten, 
- 4.
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                Biozide, mineralische Dünger und Gülle anzuwenden und mit Luftfahrzeugen über einen angrenzenden 100 m breiten Streifen um die Schutzzone Agrochemikalien auszubringen, 
- 5.
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                außerhalb fester Gebäude zu nächtigen oder zu zelten, 
- 6.
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                Wildfütterungen und Wildäcker anzulegen, 
- 7.
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                nicht heimische Tier- und Pflanzenarten und -rassen auszubringen, 
- 8.
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                hydromeliorative Maßnahmen durchzuführen, 
- 9.
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                die Ruhe der Natur oder den Naturgenuß durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören, 
- 10.
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                mit Luftfahrzeugen, Hanggleitern und Gleitschirmen zu starten oder zu landen oder Modellflugzeuge zu betreiben, 
- 11.
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                das Gebiet zu verunreinigen, 
- 12.
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                Schilder, die nicht den Zielen des § 3 entsprechen, aufzustellen oder anzubringen, 
- 13.
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                organisierte Veranstaltungen aller Art durchzuführen, 
- 14.
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                Kahlschläge anzulegen, sofern sie nicht dem Schutzzweck dienen. 
        (3) Für die Schutzzone I gelten die in Abs. 1 und 2 aufgeführten Verbote. Weiterhin ist es verboten, 
        
            - 1.
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                jegliche wirtschaftlichen Maßnahmen durchzuführen, 
- 2.
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                das Gebiet in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen.