(1) In der Schutzzone III ist es verboten,
- 1.
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Grünlandflächen umzubrechen, aufzuforsten oder anderweitig zweckentfremdet zu nutzen,
- 2.
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Fließgewässer auszubauen oder zu verunreinigen,
- 3.
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bauliche Anlagen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile oder des Geltungsbereiches rechtskräftiger Bebauungspläne zu errichten oder zu erweitern,
- 4.
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Neuaufschlüsse für Gesteinsabbau anzulegen,
- 5.
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den Landschaftscharakter zu verändern,
- 6.
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Kahlschläge über 3 ha anzulegen.
(2) Für die Schutzzone II gelten die in Abs. 1 aufgeführten Verbote. Weiterhin ist es verboten,
- 1.
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Wege zu verlassen,
- 2.
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Pflanzen oder Teile von ihnen zu entnehmen oder zu beschädigen,
- 3.
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nicht jagdbare Tiere und ihre Entwicklungsstadien zu fangen oder zu töten,
- 4.
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Biozide, mineralische Dünger und Gülle anzuwenden und mit Luftfahrzeugen über einen angrenzenden 100 m breiten Streifen um die Schutzzone Agrochemikalien auszubringen,
- 5.
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außerhalb fester Gebäude zu nächtigen oder zu zelten,
- 6.
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Wildfütterungen und Wildäcker anzulegen,
- 7.
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nicht heimische Tier- und Pflanzenarten und -rassen auszubringen,
- 8.
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hydromeliorative Maßnahmen durchzuführen,
- 9.
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die Ruhe der Natur oder den Naturgenuß durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören,
- 10.
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mit Luftfahrzeugen, Hanggleitern und Gleitschirmen zu starten oder zu landen oder Modellflugzeuge zu betreiben,
- 11.
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das Gebiet zu verunreinigen,
- 12.
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Schilder, die nicht den Zielen des § 3 entsprechen, aufzustellen oder anzubringen,
- 13.
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organisierte Veranstaltungen aller Art durchzuführen,
- 14.
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Kahlschläge anzulegen, sofern sie nicht dem Schutzzweck dienen.
(3) Für die Schutzzone I gelten die in Abs. 1 und 2 aufgeführten Verbote. Weiterhin ist es verboten,
- 1.
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jegliche wirtschaftlichen Maßnahmen durchzuführen,
- 2.
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das Gebiet in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen.