(NatSGVessertalV)
Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Vessertal"

Ausfertigungsdatum: 12.09.1990


§ 5 NatSGVessertalV Gebote

(1) Im Biosphärenreservat ist es geboten,

1.
in der Schutzzone I die natürliche Entwicklung der Lebensräume zu gewährleisten,
2.
in der Schutzzone II die gebietstypische Vielfalt an Lebensgemeinschaften und Pflanzen- und Tierarten durch geeignete Pflege- und Nutzungsmaßnahmen zu erhalten und zu entwickeln,
3.
in der Schutzzone III den natur- und nutzungsbedingten Landschaftscharakter zu erhalten und im Sinne des Schutzzwecks (§ 3) zu gestalten.

(2) Insbesondere ist es geboten,

1.
die Bestandsregulierungen von Tierarten entsprechend den Zielsetzungen für das Biosphärenreservat in den Schutzzonen I und II nach Maßgabe und in der Schutzzone III im Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung vorzunehmen,
2.
in die Schutzzone II den Bau jagdlicher Anlagen dem Schutzzweck (§ 3) unterzuordnen und mit natürlichen Materialien in landschaftsangepaßter Bauweise vorzunehmen,
3.
in der Schutzzone II Tanne und andere Mischbaumarten in den Buchen- und Fichtenbeständen zu fördern,
4.
in den Schutzzonen II und III naturnahe Waldbestände durch geeignete waldbauliche Maßnahmen zu entwickeln,
5.
in den Schutzzonen II und III Biotopenschutz entsprechend § 20c des Bundesnaturschutzgesetzes, erweitert auf Höhlenbäume, Horstbäume von Greifvögeln sowie 100 m - Bereiche um Vermehrungs- und Fortpflanzungsstätten der vom Aussterben bedrohten Großvogelarten durchzuführen,
6.
in der Schutzzone II durch zweischürige Mahd in Verbindung mit teilweiser extensiver Beweidung das Grünland zu erhalten und kleinflächig die historisch bekannte Berieselung der Weiden wieder einzuführen,
7.
in der Schutzzone III den ökologischen Landbau schrittweise einzuführen,
8.
in den Schutzzonen II und III die Fließgewässer zu pflegen,
9.
für die Schutzzonen II und III innerhalb von zwei Jahren einen Pflege- und Entwicklungsplan zu erstellen,
10.
in der Schutzzone III zur Förderung des sanften Tourismus in dem Pflege- und Entwicklungsplan geeignete Maßnahmen vorzusehen,
11.
in der Schutzzone II durch die Bewirtschafter alle Voraussetzungen zu schaffen, daß die mit der Reservatsverwaltung abgestimmten Freilandforschungen und die Nutzung des Biosphärenreservats für Studien- und Demonstrationszwecke gewährleistet ist.