(1) Im Biosphärenreservat ist es geboten, 
        
            - 1.
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                    in der Schutzzone I die natürliche Entwicklung der Lebensräume zu gewährleisten,
                 
- 2.
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                    in der Schutzzone II die gebietstypische Vielfalt an Lebensgemeinschaften und Pflanzen- und Tierarten durch geeignete Pflege- und Nutzungsmaßnahmen zu erhalten und zu entwickeln,
                 
- 3.
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                    in der Schutzzone III den natur- und nutzungsbedingten Landschaftscharakter zu erhalten und im Sinne des Schutzzwecks (§ 3) zu gestalten.
                 
        (2) Insbesondere ist es geboten, 
        
            - 1.
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                die Bestandsregulierungen von Tierarten entsprechend den Zielsetzungen für das Biosphärenreservat in den Schutzzonen I und II nach Maßgabe und in der Schutzzone III im Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung vorzunehmen, 
- 2.
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                    in die Schutzzone II den Bau jagdlicher Anlagen dem Schutzzweck (§ 3) unterzuordnen und mit natürlichen Materialien in landschaftsangepaßter Bauweise vorzunehmen,
                 
- 3.
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                    in der Schutzzone II Tanne und andere Mischbaumarten in den Buchen- und Fichtenbeständen zu fördern,
                 
- 4.
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                    in den Schutzzonen II und III naturnahe Waldbestände durch geeignete waldbauliche Maßnahmen zu entwickeln,
                 
- 5.
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                    in den Schutzzonen II und III Biotopenschutz entsprechend § 20c des Bundesnaturschutzgesetzes, erweitert auf Höhlenbäume, Horstbäume von Greifvögeln sowie 100 m - Bereiche um Vermehrungs- und Fortpflanzungsstätten der vom Aussterben bedrohten Großvogelarten durchzuführen,
                 
- 6.
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                    in der Schutzzone II durch zweischürige Mahd in Verbindung mit teilweiser extensiver Beweidung das Grünland zu erhalten und kleinflächig die historisch bekannte Berieselung der Weiden wieder einzuführen,
                 
- 7.
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                    in der Schutzzone III den ökologischen Landbau schrittweise einzuführen,
                 
- 8.
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                    in den Schutzzonen II und III die Fließgewässer zu pflegen,
                 
- 9.
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                    für die Schutzzonen II und III innerhalb von zwei Jahren einen Pflege- und Entwicklungsplan zu erstellen,
                 
- 10.
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                    in der Schutzzone III zur Förderung des sanften Tourismus in dem Pflege- und Entwicklungsplan geeignete Maßnahmen vorzusehen,
                 
- 11.
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                    in der Schutzzone II durch die Bewirtschafter alle Voraussetzungen zu schaffen, daß die mit der Reservatsverwaltung abgestimmten Freilandforschungen und die Nutzung des Biosphärenreservats für Studien- und Demonstrationszwecke gewährleistet ist.