(NatSGSORügenV)
Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Südost-Rügen"

Ausfertigungsdatum: 12.09.1990


§ 6 NatSGSORügenV Verbote

(1) Im Biosphärenreservat sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen.

(2) Alle Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
Bruchwälder, Moore, Sümpfe, Röhrichte, Naßwiesen, Feuchtwiesen, Salzwiesen, Quellbereiche, naturnahe und unverbaute Bachabschnitte, Bodden und andere stehende Gewässer,
2.
Zwergstrauch- und Ginsterheiden, Borstgrasrasen, Trocken- und Magerrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
3.
Buchenwälder, Ahorn-Hangwälder, Dünen-Kiefernwälder,
4.
Steilküsten, Blockstrände, Strandwälle, Sandstrände, Dünen.

(3) Es ist verboten, im Biosphärenreservat mit Luftfahrzeugen aller Art zu starten oder zu landen.

(4) In den Schutzzonen I und II sind darüber hinaus alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Naturschutzgebiete oder ihrer Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung oder Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,

1.
bauliche Anlagen und Werbeträger zu errichten und zu ändern, auch wenn hierfür keine Baugenehmigung erforderlich ist, das gilt auch für das Aufstellen von Buden sowie mobilen oder festen Verkaufsständen,
2.
Straßen neu zu bauen oder zu verbreitern, neue Forstwege anzulegen, vorhandene Pflasterstraßen mit Schwarz- oder Betondecken zu überziehen,
3.
Küstenschutzmaßnahmen zu ergreifen,
4.
Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen und Grabungen vorzunehmen, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder das Bodenrelief zu verändern,
5.
außerhalb der Fahrbahnen der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege und beschilderten Park- und Rastplätze mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnmobilen zu fahren oder diese dort abzustellen, außerhalb der ausdrücklich hierfür zugelassenen Wege zu reiten oder mit bespannten Fahrzeugen zu fahren sowie auf markierten Wanderwegen und außerhalb der dafür ausgewiesenen Wege und Straßen Fahrrad zu fahren,
6.
Wege zu verlassen mit Ausnahme der Strände, sofern nicht vor Ort durch besondere Kennzeichnung eingeschränkt,
7.
Pflanzen oder Teile von ihnen einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen,
8.
Tiere auszusetzen, oder wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu füttern, mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, ihre Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
9.
natürliche Wasserläufe und Wasserflächen, deren Ufer sowie den Wasserablauf zu verändern oder über den wasserrechtlichen Gemeingebrauch hinaus Wasser zu entnehmen oder das Grundwasser abzusenken,
10.
Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, sonstige Chemikalien sowie Gülle, Klärschlamm oder Abwasser auszubringen,
11.
außerhalb fester Gebäude zu nächtigen oder zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
12.
Modellfluggeräte zu betreiben, zu surfen, Wasserfahrzeuge außerhalb betonnter Fahrrinnen zu betreiben mit Ausnahme des Befahrens der Having, der Kaming und des Zicker Sees mit Segel-, Paddel- und Ruderbooten bei Einhaltung eines Mindestabstandes von 100 m zum Ufer,
13.
Bild- und Schrifttafeln, Gedenksteine und Wegemarkierungen ohne Genehmigung der Reservatsverwaltung anzubringen, zu entfernen oder zu verändern,
14.
Abfälle aller Art wegzuwerfen, abzulagern, Fahrzeuge zu waschen, zu pflegen oder die Landschaft einschließlich der Gewässer auf andere Weise zu verunreinigen,
15.
Hunde frei laufen zu lassen,
16.
zu lärmen sowie außerhalb von Gebäuden oder Fahrzeugen Ton- und Bildübertragungsgeräte, Ton- und Bildwiedergabegeräte oder Funkgeräte zu benutzen,
17.
Feuer zu entzünden,
18.
organisierte Veranstaltungen aller Art, ausgenommen Veranstaltungen unter Leitung oder mit Genehmigung der Reservatsverwaltung, durchzuführen,
19.
natürlich anfallende Tothölzer zu entnehmen sowie gebietsfremde Gehölze anzupflanzen,
20.
vom 1. Februar bis zum 31. Juli eines jeden Jahres im Umkreis von mindestens 300 m um die Brutplätze von Adlern, Kranichen, Schwarzstörchen, Großfalken und Uhus sowie im Umkreis von 150 m um die Fortpflanzungs- und Vermehrungsstätten anderer vom Aussterben bedrohter Tierarten ohne Genehmigung der Reservatsverwaltung Wirtschafts- oder Pflegemaßnahmen durchzuführen.

(5) In Schutzzone I ist darüber hinaus jegliche wirtschaftliche Nutzung verboten.

(6) Weiter ist es verboten, Geräte mitzuführen, die ausschließlich oder überwiegend für Handlungen benutzt werden können, die gemäß Absatz 4 verboten sind.