(NatSGSORügenV)
Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Südost-Rügen"

Ausfertigungsdatum: 12.09.1990


§ 5 NatSGSORügenV Gebote

(1) Im Biosphärenreservat ist es geboten,

1.
in der Schutzzone I vorrangig die ungestörte Entwicklung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften und Naturprozesse zu sichern,
2.
in der Schutzzone II die biotoptypische Mannigfaltigkeit der heimischen Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten und zu fördern,
3.
intensive Landnutzung zu extensivieren. Insbesondere sind
a)
Laubwälder in Schutzzone II ausschließlich auf dem Wege natürlicher Verjüngung plenterartig zu bewirtschaften (das Erntealter der Buche darf 180 Jahre nicht unterschreiten),
b)
mit Nadelbäumen bestockte Flächen in naturgemäße Bestockung zu überführen,
c)
Grünland in Schutzzone II so zu pflegen und zu nutzen, daß Landschaftscharakter, Vegetationsstruktur und biologische Formenmannigfaltigkeit gewahrt bleiben,
d)
Intensivgrasland im Bereich ehemaliger Salzwiesen schrittweise durch Rückbau der Entwässerungsanlagen zu extensivieren,
4.
in der Schutzzone III durch nachhaltige land-, forst- und fischereiwirtschaftliche sowie touristische Nutzung die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und den Erholungswert der Landschaft zu erhalten,
5.
die Bestandsregulierungen von wildlebenden Tierarten entsprechend den Zielsetzungen für das Biosphärenreservat in den Schutzzonen I und II nach Maßgabe und in der Schutzzone III im Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung vorzunehmen,
6.
belastete oder geschädigte Ökosysteme und Landschaftsteile in ihrer Funktions- und Leistungsfähigkeit wiederherzustellen.

(2) Zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten Gebote sowie zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Biosphärenreservates soll ein Pflege- und Entwicklungsplan unter Berücksichtigung von ökologischen, sozialen, ökonomischen und kulturellen Aspekten erstellt werden. Insbesondere soll er enthalten:

1.
ein umfassendes Konzept für eine dem Schutzzweck entsprechende Erholungsnutzung,
2.
ein umfassendes Verkehrskonzept zur Verringerung der Belastungen durch individuellen Kraftfahrzeugverkehr.