(1) Im Biosphärenreservat ist es geboten,
- 1.
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in der Schutzzone I vorrangig die ungestörte Entwicklung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften und Naturprozesse zu sichern,
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in der Schutzzone II die biotoptypische Mannigfaltigkeit der heimischen Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten und zu fördern,
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intensive Landnutzung zu extensivieren. Insbesondere sind
- a)
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Laubwälder in Schutzzone II ausschließlich auf dem Wege natürlicher Verjüngung plenterartig zu bewirtschaften (das Erntealter der Buche darf 180 Jahre nicht unterschreiten),
- b)
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mit Nadelbäumen bestockte Flächen in naturgemäße Bestockung zu überführen,
- c)
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Grünland in Schutzzone II so zu pflegen und zu nutzen, daß Landschaftscharakter, Vegetationsstruktur und biologische Formenmannigfaltigkeit gewahrt bleiben,
- d)
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Intensivgrasland im Bereich ehemaliger Salzwiesen schrittweise durch Rückbau der Entwässerungsanlagen zu extensivieren,
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in der Schutzzone III durch nachhaltige land-, forst- und fischereiwirtschaftliche sowie touristische Nutzung die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und den Erholungswert der Landschaft zu erhalten,
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die Bestandsregulierungen von wildlebenden Tierarten entsprechend den Zielsetzungen für das Biosphärenreservat in den Schutzzonen I und II nach Maßgabe und in der Schutzzone III im Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung vorzunehmen,
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belastete oder geschädigte Ökosysteme und Landschaftsteile in ihrer Funktions- und Leistungsfähigkeit wiederherzustellen.
(2) Zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten Gebote sowie zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Biosphärenreservates soll ein Pflege- und Entwicklungsplan unter Berücksichtigung von ökologischen, sozialen, ökonomischen und kulturellen Aspekten erstellt werden. Insbesondere soll er enthalten:
- 1.
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ein umfassendes Konzept für eine dem Schutzzweck entsprechende Erholungsnutzung,
- 2.
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ein umfassendes Verkehrskonzept zur Verringerung der Belastungen durch individuellen Kraftfahrzeugverkehr.