(NatSGmElbeV)
Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung "Biosphärenreservat Mittlere Elbe"

Ausfertigungsdatum: 12.09.1990


§ 5 NatSGmElbeV Gebote

(1) Schutzzone I:

1.
Es ist geboten, mit angemessenen Mitteln die ungestörte natürliche Entwicklung der Biogeozönose zu sichern.
2.
Es ist grundsätzlich Jagdruhe geboten.

(2) Schutzzone II:

1.
Die Pflege ist so durchzuführen, daß die Vielfalt der Pflanzen und Tiere bewahrt und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts gesichert wird.
2.
Durch angemessene Lenkung der Vorflut ist eine ausreichende Wasserhaltung im Gebiet zu sichern.
3.
Auf Rohstoff- und Nahrungsmittelgewinnung gerichtete Nutzungsmöglichkeiten sind der Pflege des Gebietes unterzuordnen.
4.
Als Acker genutzte Grünlandstandorte sind wieder in Grünland zu überführen.
5.
Forstliche Pflegemaßnahmen, die mit Holzentnahme verbunden sind, ruhen in der Zeit vom 1.2. bis 31.7. jeden Jahres, eingeschlagenes Holz ist vorher abzufahren.
6.
Die Vorkommen nicht autochthoner Baumarten sind langfristig zu vermindern, Neuanbauten zu unterlassen.
7.
Trockenrasenstandorte sind zu erhalten bzw. zu renaturieren.
8.
Das Anlanden von Wasserfahrzeugen im Bereich der Elbe ist nur an den freigegebenen Anlegestellen gestattet.
9.
Im Gebiet vorhandene Deponien sind zu beseitigen.
10.
Die Jagdausübung erfolgt als Wildbestandslenkung ausschließlich nach ökologischen Erfordernissen und entsprechend der wissenschaftlichen Aufgabenstellung der einzelnen Gebiete.
11.
Die Jagd wird nur auf Rothirsch, Reh, Wildschwein und Rotfuchs ausgeübt und dient vorrangig der Verhütung von Wildschäden sowie der Erhaltung einer sehr geringen Schalenwilddichte.
12.
Dem Einstand nicht autochthoner Wildarten wie Damhirsch, Mink, Waschbär, Marderhund sowie wildernden Hunden und Hauskatzen ist durch jagdliche Maßnahmen konsequent zu begegnen.
13.
Der Bau jagdlicher Anlagen ist in die Erfüllung des Schutzzwecks einzuordnen und in einfacher, landschaftsangepaßter Bauweise unter Verwendung natürlichen Materials vorzunehmen.
14.
Der Fang von Bisamratten ist nur mit Greiffallen, die dem Modell Roith entsprechen, und Reusen mit einer Maximalöffnung von 10 cm von September bis Dezember gestattet.
15.
Biotopschutz erfolgt entspr. § 20c des Bundesnaturschutzgesetzes, erweitert auf Wohn- und Dammbauten des Elbebibers, Höhlenbäume, Horstbäume von Greifvögeln und Koloniebrütern sowie 100 m-Bereiche um Horststandorte vom Aussterben bedrohter Großvögel.

(3) Schutzzone III und IV:

1.
Die auf Rohstoff- und Nahrungsmittelgewinnung gerichtete Nutzung des Landschaftsschutzgebietes erfolgt unter ökologischen, landschaftspflegerischen und denkmalpflegerischen Gesichtspunkten.
2.
Auf der Grundlage eines Konzepts zur Entwicklung einer harmonischen Kulturlandschaft auf ökologischer Grundlage im Rahmen des Biosphärenreservats sind Landschaftspläne in den Kreisen zu entwickeln.
3.
Die Landschaftspläne sind sowohl zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts als auch der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter bei gleichzeitiger Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft einzusetzen.
4.
Der Erhaltung und Pflege der Lebensbereiche der geschützten Pflanzen und Tiere ist sowohl in den Landschaftsplänen als auch bei der Landschaftspflege und Landnutzung Rechnung zu tragen.
5.
Öffentlichkeitsarbeit und Erholung sind auf Schwerpunkte in den Räumen Dessau, Wörlitz und Oranienbaum zu konzentrieren.
6.
Denkmalspflegerische Ziele sind bei der Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Dessau-Wörlitzer Kulturlandschaft als Denkmal der Landschafts- und Gartengestaltung zu gewährleisten.
7.
Anbau, Erhaltung und Pflege von Obstalleen, Streuobstanlagen, Gehölzgruppen und Einzelbäumen in der Landschaft sind zu fördern.
8.
Vorhandene Deponien sind landschaftsgerecht zu gestalten, neue nur auf der Grundlage der Landschaftspläne zuzulassen.
9.
Biotopschutz erfolgt entsprechend § 20c des Bundesnaturschutzgesetzes, erweitert auf Wohnbauten des Elbebibers, Höhlenbäume, Horstbäume von Greifvögeln und Koloniebrütern sowie 100 m-Bereiche um Horststandorte vom Aussterben bedrohter Großvögel.