(1) Das Biosphärenreservat wird in die Schutzzonen I bis IV gegliedert.
(2) Die Schutzzone I (Kernzone) wird als Naturschutzgebiet von zentraler Bedeutung ohne wirtschaftliche Nutzung ausgewiesen. Sie umfaßt folgende Teilflächen:
- 1.
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Totalreservat Linsterholz/Steckby: Teile der Forstabt. 202, 204, 205, 206, 208 und 209 zwischen dem Krummen Weg, der Haberlands-Allee, dem Haberlandsweg, der südlichen Forstflächengrenze entlang der Elbe bis zur Mitte des Gr. Biberlochs, dann nördlich entlang der Ostgrenze der Forstabt. 204 bis an die Elballee und den Krummen Weg.
- 2.
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Totalreservat Schöneberge/Steckby: In den Grenzen der Forstabt. 232, 235, 238, 243 einschließlich der Nichtholzbodenflächen, doch ausschließlich des über den geschlossenen Wald hinausreichenden Nordzipfels sowie im Süden nur bis an den Wegestern am Nordrand des Forstortes Klaasberg.
- 3.
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Totalreservat Ketzien/Lödderitz: In den Grenzen der Forstabt. 409, 410, 411 (mit Ausnahme der Nordecke östlich des Arestantengrabens), 412, 413, 414 und 415 (mit Ausnahme der Flächen nördlich des Sommerdeichs).
- 4.
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Totalreservat Dicke-Greten-Hau/Lödderitz: In den Grenzen der Forstabt. 385, 386 (mit Ausnahme der Flächen südlich des Kiesweges und seiner östlichen Fortsetzung bis an die Forstabt. 385), 391, 392, 393, 397, 394 (mit Ausnahme der Flächen südlich der westlichen Fortsetzung des Kiesweges bis an den Seegraben), 398, 399 sowie Forstabt. 400 zwischen Seegraben und Sommerdeichzufahrt.
- 5.
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Totalreservat Sack/Alte Saale: In den Grenzen des gehölzbestockten Forstortes Sack (Teilfläche der Forstabt. 525) in der Gewässerschlinge Alte Saale, östlich bis an die engste Stelle der Forstfläche reichend.
- 6.
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Totalreservat Am Riss 45/Wörlitz: In den Grenzen der Forstabt. 3245 einschließlich der vom Wald umschlossenen oder in ihn hineinreichenden sowie am Nordufer des Riss gelegenen unbewaldeten Flächen, doch mit Ausnahme des zwischen Wald und Elbe liegenden Wiesenstreifens.
- 7.
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Totalreservat Am Crassensee 147/151: In den Grenzen der Forstabt. 3151 und 3147 mit Ausnahme der Flächen, die südlich des Weges liegen, der die Südgrenze der Forstabt. 3151 bildet.
- 8.
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Totalreservat Kuper 48/Untere Mulde: Gehölzbestockter Forstort Kuper in einer Altwasserschlinge der Mulde im Bereich der Forstabt. 4148, der gegenwärtig den Unterabt. a(hoch)1, a(hoch)2, c(hoch)4 zugeordnet ist.
(3) Die Schutzzone II (Entwicklungs- und Pflegezone) wird als Naturschutzgebiet von zentraler Bedeutung ausgewiesen. Sie umfaßt folgende Teilflächen:
- 1.
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Steckby-Lödderitzer Forst: Der Grenzverlauf führt, beginnend im Südwesten bei Obslau, von
- a)
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Elbe - km 278,5 in Höhe von Obslau elbaufwärts bis zur Fährrampe Steutz
- b)
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entlang der Fährstraße in Richtung Steutz bis zur Waldgrenze westlich der Straße
- c)
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westlich entlang des Waldrandes ausschließlich des Großen Wehl bis zum Ende der einbezogenen Teichreihe in Forstabt. 203
- d)
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geradewegs nördlich entlang eines Wiesenrains bis zum nördlichen Aueweg, dann westlich dem Aueweg folgend bis an den Waldrand
- e)
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dem Waldrand nordwestlich folgend bis zum Steindamm, diesem folgend bis Steckby
- f)
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einschließlich der gehölzbestockten Exklave Auberg östlich des Aubergweges, diesen als Westgrenze, den Wiesenrain als Südgrenze, den Westrand der Forstfläche 225b als Ostgrenze, den Ackerrain und zwischendurch teilweise eine Energietrasse als Nordgrenze
- g)
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von Steckby die Ortslage entlang der umfriedeten Grundstücksgrenzen westlich umgehend, dem Waldrand entlang eines Grabens folgend bis an den Badetzer Weg und darüber hinaus
- h)
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dann weiter dem Waldrand folgend bis an den südlich der Rohrwiesen nach Osten verlaufenden Weg
- i)
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dann nach Norden dem den Wald östlich begrenzenden Weg bis zur Waldgrenze westlich des Weges folgend
- j)
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westlich entlang des Wald- und Sumpfrandes bis zur Nordostecke der Forstabt. 240
- k)
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dann entlang nördlich verlaufender Nebengräben in den Funderwiesen den Fundergraben überquerend bis in den Rennegraben, diesem nordwestlich folgend entlang des Mittelgrabens im Badetzer Teich bis zum Trigonometrischen Punkt (TP)
- l)
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vom TP westlich über die Brücke des Westgrabens im Badetzer Teich dem Wiesengraben folgend bis zum Badetzer Triftweg
- m)
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dem Badetzer Triftweg folgend bis zum südlich nach Badetz abzweigenden Weg, von hier gerade nach Westen bis zum Wiesenrand, diesem folgend bis zur Wald-Feld-Grenze, dieser nördlich folgend bis an die Straße Zerbst-Tochheim
- n)
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der Straße westlich folgend bis an den Waldrand südlich der Straße
- o)
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dem Waldrand folgend bis an die Elbe bei Elbe -km 286,5 sowie elbabwärts bis zur Fähre Tochheim-Breitenhagen
- p)
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entlang der Fährstraße nach Tochheim bis an den Deich, dann nördlich entlang der Ostgrenzen der Forstabt. 372 und 374 und weiter den Weg zur Poleymühle bis an den Lepsgraben
- q)
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dem Lepsgraben nordwestlich folgend bis an die Brücke des Weges Walternienburg-Tochheim, diesem südöstlich folgend bis an die Nordecke der Forstabt. 382
- r)
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von der Nordecke der Forstabt. 382 entlang der Waldgrenze südwestwärts bis zur Elbe, dann elbabwärts bis zur Saalemündung *1) s)die Saale aufwärts bis zur Südspitze des Krummen Horns, dann östlich den Deich entlang bis zur Alten Elbe/Breitenhagen
- t)
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dem Deich westlich der Alten Elbe südostwärts folgend bis an die Fährstraße Breitenhagen, diese überquerend dem Weg in den Bauernwerder folgend bis an die Nordwestecke der Forstabt. 419, dann weiter entlang des Westrandes der Forstabt. 419 und 418 bis an den Weg Breitenhagen-Lödderitz
- u)
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diesem südwestlich folgend bis an den Waldrand, dann entlang des Waldrandes bis an die Straße Breitenhagen-Lödderitz
- v)
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von hier entlang der Grenze des Forstreviers einschließlich des Breiten Pfuhls, von dessen Südrand östlich gerade weiter bis an den von Lödderitz nach Norden führenden Weg, diesem folgend bis an die Grenze des Forstreviers südlich des Sandsumpfes, dann wieder der Forstreviergrenze ostwärts folgend ausschließlich des Forsthauses Lödderitz an der Straße Lödderitz-Kühren und des Forsthauses Kühren, doch einschließlich der waldumschlossenen Äcker in der Südostecke der Forstabt. 396 und in der Nordwestecke der Forstabt. 374 sowie der waldumschlossenen Wiese im Süden der Forstabt. 378
- w)
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vom Forsthaus Kühren östlich der Forstreviergrenze folgend bis Elbe - km 278,5 einschließlich des der Forstabt. 376 vorgelagerten Ackers sowie der den Forstabt. 380/386 vorgelagerten Wiesen bis an die Kreisgrenze Schönebeck-Köthen, drei kleiner Hadersumpfteiche, des Kiesteiches sowie eines dazwischen liegenden Deichabschnitts im unmittelbaren Grenzbereich der Kreise Schönebeck-Köthen und schon teilweise im Kreis Köthen liegend
- 2.
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Diebziger Busch: In den Grenzen der Forstabt. 5301 bis 5322 einschließlich der Wiederaufforstungsflächen an den Forstabt. 5301/5302, doch mit Ausnahme der Teilflächen, die gegenwärtig den Unterabt. 5307a(hoch)4 und 5322b zugeordnet sind.
- 3.
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Neolith-Teich: Teichgelände nordwestlich Trebbichau zwischen der Bahnlinie nach Aken, dem Weg, der nördlich des Heidekruges in nordwestlicher Richtung nach Mennewitz führt, dem Weg in südwestlicher Richtung zum Gelände von Schacht V, der Trasse von Schacht V bis an den Gr. Micheln (sog. Löbitzsee) und dem Weg südlich des Neolith-Teiches nach Trebbichau, mit Ausnahme von abgegrenzten Nutzflächen jeweils an der Südost-, Nordost-, Nordwest- und Südwestecke.
- 4.
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Saalberghau: Ostteil des Kühnauer Sees mit ausgedehntem Uferbereich einschließlich Fischerinsel und Burg Kühnau, die Forstorte Graue Steinhau und Saalberghau in den Grenzen der Forstabt. 4536 bis 3543 mit den westlich angrenzenden Bürgerwiesen sowie die südliche Stromelbe zwischen Elbe - km 262,8 - 266.
- 5.
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Sarenbruch: In den Grenzen der Forstabt. 1602 - 1603, die den Unterabt. 1602 b-c und 1603 b-d zugeordneten Flächen, einschließlich der Alten Elbe, dem Sarensee und allen weiteren dazwischen liegenden Nichtholzbodenflächen sowie der Nichtholzboden zwischen Unterabt. 1603b und c, nördlich der Unterabt. 1602c und der ehemaligen Dorfstelle Püsternitz.
- 6.
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Krägen-Riss: In den Grenzen der Forstabt. 3244, 3245, 3246 (nur Südteil, gegenwärtig den Unterabt. a(hoch)1, a(hoch)2 zugeordnet), 3247 und 3248 (außer der westlichsten Exklave, gegenwärtig der Unterabt. e zugeordnet) mit den dazwischen liegenden Wiesen. Die Nordgrenze entspricht der Nordgrenze der Forstabt. 3244 mit der Fortsetzung der Wegeführung nach Osten bis an die Ostgrenze des Südteils der Forstabt. 3246. Hier verläuft die Ostgrenze bis an den Nordweg am Krägen, folgt diesem östlich bis an die Überfahrt und weiter in Richtung Münsterberg bis an die südliche Abzweigung nach Wörlitz. Die Südgrenze folgt dem gehölzbewachsenen Ufersaum des Krägen und weiter bis zum Ende der Forstabt. 3248 bei der Nordkurve der Straße nach Vockerode. Von dort gerade nordwärts bis an die Elbe verläuft die Westgrenze. Die Nordgrenze bilden die Elbe - km 243,5 bis 244,5.
- 7.
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Schönitzer See: Die Grenze verläuft von der Riesigker Brücke nordwärts entlang des Ostufers und des Umflutgrabens bis zur Nordspitze des Nordteils (sog. Radehochsee), folgt südwärts entlang dem Westufer zunächst unter Einschluß der Forstflächen (derzeit Unterabt. 3132a(hoch)1), dann dem Deich bis zur Brückenstraße, die die Südgrenze bildet, unter Ausschluß der Ortslage Riesigk östlich des Deiches.
- 8.
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Crassensee: Die Grenze verläuft von der Südspitze der Forstabt. 3146 (nordwestlich der Rehsener Deichüberfahrt) in nordöstlicher Richtung entlang der Außengrenzen der Forstabt. 3146 bis 3142, unter Einschluß der Nordspitze dieser Abt. entlang der östlichen Zufahrt, dann entlang des Deiches in südlicher Umgehung und der westlichen Zufahrt zum Forstgehöft Heinrichswalde bis an die Waldgrenze. Von hier zunächst nördlich, dann südlich den Außengrenzen der Forstabt. 3153, 3154, 3152, 3150, 3149 bis 3146 Südspitze folgend.
- 9.
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Möster Birken: In den Grenzen der Forstabt. 4135, 4134 (mit Ausnahme des durch einen diagonal verlaufenden Mittelweg abgeteilten Ostteils) und von 4142 nur die Südwestecke, die durch einen von Südosten nach Nordwesten verlaufenden Weg und kurz vor dessen Ende von einem südwestwärts verlaufenden, später dem nordwestlichen Waldrand folgenden Graben deutlich abgegrenzt wird.
- 10.
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Untere Mulde Raguhn-Wallwitzhafen: Ein zweiteiliger durch den Flußlauf der Mulde und Anteile der Muldeaue geprägter Landschaftsausschnitt, dessen genaue Grenzen nur durch die Kartenunterlagen definiert sind.
- 11.
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Wulfener Bruchwiesen: Ein zweiteiliger durch Wege und Gräben deutlich abgegrenzter, sich jeweils beidseitig des Landgrabens erstreckender Bruchwiesenkomplex mit den Südostecken bei 51.50 N 11.58 E und 51.51 N 11.54 E, dessen genaue Grenzen nur durch die Kartenunterlagen definiert sind.
- 12.
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Dornburger Mosaik: In den Teilflächen
- a)
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Untere Nuthe: Der Grenzverlauf führt von der Ostseite der Eisenbahnbrücke nördlich Barby den Forstweg längs des östlichen Nutheufers nach Norden bis an die Nuthemündung, von der Mündung flußaufwärts entlang der Flußböschung bis an den Waldrand, dann entlang der Westgrenze der Forstabt. 3327 bis an die Eisenbahnbrücke.
- b)
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Scharleber See: See, Seeufer und nördlicher Waldrand in den sie einschließenden Wegen. Am Westrand bildet das Seeufer die Grenze, am Südrand die Gemarkungsgrenze.
- c)
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Sandberge bei Dornburg (sog. Lübser Heuberge): Forstort Sandberge in den ihn umschließenden Wegen einschließlich des Steilufers zum Elbtal und des südöstlich vorgelagerten Tümpels.
(4) Die Schutzzone III (Zone der harmonischen Kulturlandschaft) wird als Landwirtschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung ausgewiesen. Die Fläche der Schutzzone III umfaßt alle Gebiete des Biosphärenreservates, die nicht zu den ausgewiesenen Gebieten der beschriebenen Schutzzonen I, II und IV gehören; sie besteht aus den Teilflächen:
- 1.
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Dessau-Wörlitzer Kulturlandschaft.Raum zwischen Rehsen-Raguhn-Brambach südlich der Elbe.
- 2.
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Roßlau-Dornburger Elbtal.Elbauen Coswig, Klieken, Roßlau, Elbtal zwischen Brambach und Barby nordwestlich der Elbe sowie zwischen Barby und Dornburg.
(5) Die Schutzzone IV (Regenerationszone) wird als Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung ausgewiesen. Sie umfaßt folgendes Gebiet:
Landgraben-Saaleniederung.
Der Grenzverlauf führt, beginnend im Südosten bei Groß Kühnau
- 1.
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entlang des Siebeneichenweges nordwärts bis an die Elbe
- 2.
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elbabwärts bis zur Fährrampe Steutz
- 3.
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dann entlang der exakt definierten Südwestgrenze des Naturschutzgebietes Steckby-Lödderitzer Forst bis an die Saalemündung
- 4.
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weiter elbabwärts bis an die Elbbrücke Barby
- 5.
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von der Elbbrücke Barby südwärts, dann ostwärts entlang der exakt definierten Biosphärenreservatsgrenze bis Groß Kühnau.
(6) Die Grenzen der Schutzzonen I bis IV sind in den in § 2 Abs. 3 genannten Karten eingetragen.