(1) Im Nationalpark ist es geboten, 
        
            - 1.
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                    in der  Schutzzone I vorrangig durch geeignete Schutzmaßnahmen die ungestörte Entwicklung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften zu sichern, sowie gestörte Lebensgemeinschaften in natürliche oder naturnahe Zustände zu überführen, insbesondere durch
                     
                        - a)
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                            Einstellung der wirtschaftlichen und militärischen Nutzungen nach einem mit der Nationalparkverwaltung abzustimmenden Zeitplan, 
- b)
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                            schrittweise Entnahme von nichteinheimischen Baumarten und Rückbau aller Entwässerungseinrichtungen, 
- c)
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                            Bestandsregulierungen von wildlebenden Tierarten entsprechend den Zielsetzungen des Nationalparkes durch die oder im Auftrage der Nationalparkverwaltung. 
 
- 2.
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                    In der  Schutzzone II vorrangig durch gezielte Pflege- und Renaturierungsmaßnahmen die biotypische Mannigfaltigkeit der heimischen Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten und zu fördern, insbesondere
                     
                        - a)
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                            die schrittweise Umwandlung der Waldbestände, so daß langfristig eine Überführung in Schutzzone I möglich wird, 
- b)
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                            die Walderneuerung vorrangig über Naturverjüngung zuzulassen, 
- c)
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                            die Pflege der Graslandflächen durch Mahd und Beweidung ohne Düngung zu gewährleisten, 
- d)
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                            die Erholungsnutzung so zu gestalten, daß Beeinträchtigungen der Naturausstattung vermieden oder verringert werden, 
- e)
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                            durch geeignete Maßnahmen der Verkehrs- und Besucherlenkung den Ruhecharakter des Gebietes insgesamt stärker auszuprägen, 
- f)
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                            Bestandsregulierungen von wildlebenden Tierarten entsprechend den Zielsetzungen des Nationalparkes nach Maßgabe der Nationalparkverwaltung vorzunehmen. 
 
(2) Zur Umsetzung der in Abs. 1 genannten Gebote sowie zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Nationalparkes, soll in angemessener Frist ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt werden.