(1) Im Nationalpark ist es geboten,
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in der
Schutzzone I vorrangig durch geeignete Schutzmaßnahmen die ungestörte Entwicklung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften zu sichern, sowie gestörte Lebensgemeinschaften in natürliche oder naturnahe Zustände zu überführen, insbesondere durch
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Einstellung der wirtschaftlichen und militärischen Nutzungen nach einem mit der Nationalparkverwaltung abzustimmenden Zeitplan,
- b)
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schrittweise Entnahme von nichteinheimischen Baumarten und Rückbau aller Entwässerungseinrichtungen,
- c)
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Bestandsregulierungen von wildlebenden Tierarten entsprechend den Zielsetzungen des Nationalparkes durch die oder im Auftrage der Nationalparkverwaltung.
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In der
Schutzzone II vorrangig durch gezielte Pflege- und Renaturierungsmaßnahmen die biotypische Mannigfaltigkeit der heimischen Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten und zu fördern, insbesondere
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die schrittweise Umwandlung der Waldbestände, so daß langfristig eine Überführung in Schutzzone I möglich wird,
- b)
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die Walderneuerung vorrangig über Naturverjüngung zuzulassen,
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die Pflege der Graslandflächen durch Mahd und Beweidung ohne Düngung zu gewährleisten,
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die Erholungsnutzung so zu gestalten, daß Beeinträchtigungen der Naturausstattung vermieden oder verringert werden,
- e)
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durch geeignete Maßnahmen der Verkehrs- und Besucherlenkung den Ruhecharakter des Gebietes insgesamt stärker auszuprägen,
- f)
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Bestandsregulierungen von wildlebenden Tierarten entsprechend den Zielsetzungen des Nationalparkes nach Maßgabe der Nationalparkverwaltung vorzunehmen.
(2) Zur Umsetzung der in Abs. 1 genannten Gebote sowie zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Nationalparkes, soll in angemessener Frist ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt werden.