(NatPVorpBlV)
Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes Vorpommersche Boddenlandschaft

Ausfertigungsdatum: 12.09.1990


§ 4 NatPVorpBlV Schutzzonen

(1) Das Gebiet des Nationalparkes Vorpommersche Boddenlandschaft wird in die Schutzzonen I und II gegliedert.

(2) Die Schutzzone I (Kernzone) umfaßt folgende Bereiche:

1.
Die Waldflächen des Neudarß, nach Westen begrenzt durch das m-Gestell und nördlich davon durch den seeseitigen Dünenfuß sowie durch das Dünen- und Strandseengelände des Darßer Ort mit einer umlaufenden Flachwasserzone von 1.000 m Breite ab Mittelwasserlinie. Im Osten bildetet das i-Gestell die Grenze.
2.
Das Wald-, Grünland-, Flachwasser- und Dünengelände zwischen den Gehöften Sundische Wiese und dem Gellen/Hiddensee einschließlich der Inseln Großer und Kleiner Werder sowie Bülten, der Waldinsel Bock und der dem Bock und dem Gellen vorgelagerten Sandwatt- oder Flachwasserzonen des Geller Hakens, des Vierendehl-Grundes bis zur Vierendehl-Rinne. Dieser Teil wird begrenzt im Norden durch eine gerade Linie, die an der Nordostecke des Waldes Sundische Wiese beginnt und zum Tonnenpaar 18 rt/21 gn verläuft und in dieser Höhe den Gellen überquert. Sie läuft dann unter Einschluß der Insel Gänsewerder zur grünen Kegeltonne Nr. 57 und weiter zur Position 54 Grad 26' N, 13 Grad 4,5' E, zur grünen Kegeltonne Nr. 87 und zur roten Spierentonne Nr. 66, um dann auf der Nordseite der Vierendehl-Rinne und der Barther Zufahrt entlang der betonnten Fahrrinne (Nordseite) zu verlaufen, von der sie bei Tonne 70 abzweigt und durch die Große Wiek bis zum westlichsten Schöpfwerk der Sundischen Wiese und nach N zur Straße und an dieser entlang bis zum Wald Sundische Wiese verläuft. Das Fahrwasser des Gellenstromes und der Barther Rinne zwischen dem Tonnenpaar Nr. 50 (rot), 53 (grün) ist nicht Bestandteil der Schutzzone I.
3.
Die Südhälfte der Halbinsel Bug, begrenzt durch die Südgrenze des ehemaligen Flugplatzes und die umgebenden Flachwasserzonen der Bessinschen Schaar, die an das Ostufer des Alt-Bessin heranreichen, also die Südhälfte des Neu-Bessin einbeziehen.

(3) Die Schutzzone II (Pflege- und Entwicklungszone) umfaßt vor allem extensiv genutzte Landwirtschafts- und Forstflächen:

1.
Die außerhalb der Schutzzone I liegenden Waldflächen des Darß;
2.
den Waldbestand zwischen Zingst, Müggenburg und den Gehöften Sundische Wiese;
3.
die Baum- und Küstenschutzwaldbestände auf der Insel Hiddensee, soweit sie nicht zu den in § 2 Abs. 3 genannten Ortslagen gehören;
4.
die Grünlandflächen der Michaelsdorfer Wiesen und der Borner und Neundorfer Bülten;
5.
das Grünland der Großen Buchhorster Maase auf dem Darß;
6.
das Grünland beiderseits des Prerow-Stromes und die Schmidt-Bülten;
7.
das Salzgrasland der Inseln Oie und Kirr sowie die Außendeichsflächen östlich Bresewitz;
8.
das Grünland der Sundischen Wiese, soweit es nicht in Schutzzone I liegt;
9.
das Grünland auf der Insel Hiddensee, einschließlich der Dünenheide zwischen Vitte und Neuendorf, soweit es nicht zu den genannten Ortslagen gehört;
10.
das Grünland auf den Inseln Ummanz, Liebitz, Öhe, Heuwiese, Liebes, Mährens und Urkevitz sowie im Bereich der Landower und Priebowschen Wedde;
11.
die Wasserflächen, soweit sie nicht in der Schutzzone I liegen.

(5) Die Grenzen der Schutzzonen sind in den in § 2 Abs. 4 genannten Karten eingetragen.