(1) Von den Verboten des § 6 kann auf Antrag im Einzelfall Befreiung gewährt werden, wenn
- 1.
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die Durchführung der Vorschriften
- a)
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zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutzzweck des Nationalparkes (§ 3) zu vereinbaren ist oder
- b)
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zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
- 2.
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überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
(3) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Aufsichtsbehörde der Nationalparkverwaltung; die Aufsichtsbehörde kann diese Aufgabe ganz oder teilweise delegieren.