(NatPJasmundV)
Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Jasmund

Ausfertigungsdatum: 12.09.1990


§ 6 NatPJasmundV Verbote

(1) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Nationalparkes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung oder Störung führen können, sind verboten. Insbesondere ist es verboten,

1.
bauliche Anlagen und Werbeträger zu errichten und zu ändern, auch wenn hierfür keine Baugenehmigung erforderlich ist, das gilt auch für das Aufstellen von Buden sowie mobilen oder festen Verkaufsständen,
2.
Küstenschutzmaßnahmen zu ergreifen,
3.
Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen und Grabungen vorzunehmen, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder das Bodenrelief zu verändern,
4.
außerhalb der Fahrbahnen der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege und beschilderten Park- und Rastplätze mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen, außerhalb der ausdrücklich hierfür zugelassenen Wege zu reiten oder mit bespannten Fahrzeugen zu fahren sowie auf markierten Wanderwegen und außerhalb der dafür ausgewiesenen Wege und Straßen Fahrrad zu fahren,
5.
sonstige durch Maschinenkraft betriebene Fahrzeuge zu benutzen,
6.
Wege zu verlassen, mit Ausnahme des Geröllstrandes zwischen Saßnitz und Lohme,
7.
Pflanzen und Teile von ihnen einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen,
8.
zu angeln oder zu fischen,
9.
Tiere auszusetzen oder wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu füttern, mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, ihre Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
10.
natürliche Wasserläufe und Wasserflächen, deren Ufer sowie den Wasserablauf zu verändern oder über den örtlichen Trinkwasser- und Gemeingebrauch hinaus Wasser zu entnehmen oder das Grundwasser abzusenken,
11.
Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, sonstige Chemikalien sowie Gülle, Klärschlamm oder Abwasser auszubringen,
12.
außerhalb fester Gebäude zu nächtigen oder zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
13.
Luftfahrzeuge aller Art zu starten oder zu landen oder Modellfluggeräte zu betreiben,
14.
Wasserfahrzeuge einschließlich Modelle oder Wassersportgeräte innerhalb einer 500 m breiten Zone vom Ufer zu betreiben,
15.
Bild- und Schrifttafeln, Gedenksteine und Wegemarkierungen ohne Genehmigung der Nationalparkverwaltung anzubringen, zu entfernen oder zu verändern,
16.
Abfälle aller Art wegzuwerfen, abzulagern, Fahrzeuge zu waschen, zu pflegen oder die Landschaft einschließlich der Gewässer auf andere Weise zu verunreinigen,
17.
Hunde frei laufen zu lassen,
18.
zu lärmen, sowie außerhalb von Gebäuden oder Fahrzeugen Ton- und Bildübertragungsgeräte, Ton- und Bildwiedergabegeräte oder Funkgeräte zu benutzen,
19.
Feuer zu entzünden,
20.
organisierte Veranstaltungen aller Art, ausgenommen Veranstaltungen unter Leitung oder mit Genehmigung der Nationalparkverwaltung durchzuführen,
21.
Kahlschläge anzulegen oder natürlich anfallende Tothölzer zu entnehmen, sowie gebietsfremde Gehölze anzupflanzen,
22.
vom 1. Februar bis zum 31. Juli eines jeden Jahres im Umkreis von 300 m um die Brutplätze von Adlern, Kranichen, Schwarzstörchen, Großfalken und Uhus sowie im Umkreis von 150 m um die Fortpflanzungs- und Vermehrungsstätten anderer vom Aussterben bedrohter Tierarten ohne Genehmigung der Nationalparkverwaltung Wirtschafts- und Pflegemaßnahmen durchzuführen.

(2) Weiter ist es verboten, Geräte mitzuführen, die ausschließlich oder überwiegend für Handlungen benutzt werden können, die gemäß Absatz 1 verboten sind.