(1) Im Nationalpark ist es geboten, 
        
            - 1.
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                die ungestörte Entwicklung der natürlichen Lebensgemeinschaften zu sichern, 
- 2.
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                die Schutzzone I ganz der natürlichen Dynamik zu überlassen, 
- 3.
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                die Laubwälder der Schutzzone IIa durch Einstellung wirtschaftlicher Nutzung zum frühest möglichen Zeitpunkt in die Schutzzone I zu überführen, 
- 4.
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                die Nadelholzforsten der Schutzzone IIa durch geeignete forstliche Maßnahmen zur Schutzzone I zu entwickeln, 
- 5.
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                die Moore mit gestörtem Wasserhaushalt zu renaturieren, 
- 6.
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                die biotoptypische Formenmannigfaltigkeit der Pflanzen- und Tierwelt in der Schutzzone IIb durch Pflegemaßnahmen zu erhalten und zu fördern, 
- 7.
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                die Siedlungsbereiche der Schutzzone III in einer dem Schutzzweck des Nationalparkes gemäßen Weise zu gestalten, 
- 8.
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                durch geeignete Maßnahmen der Verkehrs- und Besucherlenkung den Ruhecharakter des Gebietes insgesamt stärker auszuprägen; insbesondere ist der Kraftfahrzeugverkehr wesentlich zu beschränken, 
- 9.
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                den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn vorrangig zu Fragestellungen der Nationalparkentwicklung zu fördern, 
- 10.
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                die Bestandsregulierungen von wildlebenden Tierarten entsprechend den Zielsetzungen für den Nationalpark in der Schutzzone I und II nach Maßgabe und in der Schutzzone III im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung vorzunehmen. 
(2) Zur Umsetzung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Gebote, sowie zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Nationalparkes, soll in angemessener Frist ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt werden.