(1) Im Nationalpark ist es geboten,
- 1.
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die ungestörte Entwicklung der natürlichen Lebensgemeinschaften zu sichern,
- 2.
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die Schutzzone I ganz der natürlichen Dynamik zu überlassen,
- 3.
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die Laubwälder der Schutzzone IIa durch Einstellung wirtschaftlicher Nutzung zum frühest möglichen Zeitpunkt in die Schutzzone I zu überführen,
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die Nadelholzforsten der Schutzzone IIa durch geeignete forstliche Maßnahmen zur Schutzzone I zu entwickeln,
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die Moore mit gestörtem Wasserhaushalt zu renaturieren,
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die biotoptypische Formenmannigfaltigkeit der Pflanzen- und Tierwelt in der Schutzzone IIb durch Pflegemaßnahmen zu erhalten und zu fördern,
- 7.
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die Siedlungsbereiche der Schutzzone III in einer dem Schutzzweck des Nationalparkes gemäßen Weise zu gestalten,
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durch geeignete Maßnahmen der Verkehrs- und Besucherlenkung den Ruhecharakter des Gebietes insgesamt stärker auszuprägen; insbesondere ist der Kraftfahrzeugverkehr wesentlich zu beschränken,
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den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn vorrangig zu Fragestellungen der Nationalparkentwicklung zu fördern,
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die Bestandsregulierungen von wildlebenden Tierarten entsprechend den Zielsetzungen für den Nationalpark in der Schutzzone I und II nach Maßgabe und in der Schutzzone III im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung vorzunehmen.
(2) Zur Umsetzung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Gebote, sowie zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Nationalparkes, soll in angemessener Frist ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt werden.